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Muster für einen Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2025 der Stadt Bad Friedrichshall

Aus den politischen und rechtlichen Zielsetzungen der Grundsteuerreform, insbesondere im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018, ergibt sich unseres Erachtens die Vorgabe zur Aufkommensneutralität der Grundsteuer.

 

Laut den Beratungsunterlagen der Stadt Bad Friedrichshall zur Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B wurde jedoch bewusst ein höherer Hebesatz festgelegt, um das Grundsteueraufkommen um etwa 10 % zu erhöhen. Als Begründung wird die angespannte Haushaltssituation der Stadt genannt.

 

Nach unserer Einschätzung verstößt diese Entscheidung gegen die politischen und rechtlichen Zielsetzungen der Grundsteuerreform, die ausdrücklich eine aufkommensneutrale Umsetzung vorsehen. Ob die angeführte Begründung der Haushaltslage rechtlich zulässig ist, erscheint uns fraglich.

 

Da die Vorgabe eines aufkommensneutralen Hebesatzes jedoch ausschließlich für die Einführung der neuen Grundsteuerberechnung gilt, würde ein Widerspruch gegen den unseres Erachtens zu hohen Hebesatz im Grundsteuerbescheid nur für das Veranlagungsjahr 2025 relevant sein.

 

Angesichts der Tatsache, dass Widerspruchsverfahren gegen Grundsteuerbescheide mit Kosten verbunden sind, ein Erfolg nicht garantiert werden kann und die finanzielle Auswirkung in der Regel begrenzt ist, raten wir in den meisten Fällen derzeit von der Einlegung eines Widerspruchs ab.

 

Sollten Sie dennoch einen Widerspruch einlegen wollen, können Sie den beigefügten Musterwiderspruch als Grundlage nutzen. Bitte beachten Sie, dass wir hierfür keine rechtliche Gewähr übernehmen können.

 

 

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Betreff: Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid 2025

 

Aktenzeichen: 5.0100.000XXX.X

Grundstück: Straße Nr. 1, 74177 Bad Friedrichshall

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 vom XX.XX.XXXX ein. Der Bescheid ist meines Erachtens rechtswidrig, da der angewandte Hebesatz gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Aufkommensneutralität verstößt.

 

Gemäß den Vorgaben der Grundsteuerreform sollte die Berechnung der Grundsteuer aufkommensneutral erfolgen, sodass keine unverhältnismäßige Mehrbelastung für die Steuerpflichtigen entsteht. Der im Bescheid zugrunde gelegte Hebesatz der Stadt Bad Friedrichshall erscheint jedoch unangemessen hoch (siehe Transparenzregister des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg) und steht im Widerspruch zu den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Gleichbehandlung und Belastungsgerechtigkeit.

Ich verweise in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15), in dem die bisherige Grundsteuerregelung für verfassungswidrig erklärt wurde. Das Gericht hat die Neuregelung der Grundsteuer unter anderem an die Bedingung geknüpft, dass die Steuerlast in einem gerechten Verhältnis stehen und eine unverhältnismäßige Belastung vermieden werden muss. Die tatsächliche Umsetzung des Hebesatzes durch die Stadt Bad Friedrichshall steht offenbar im Widerspruch zu diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben.

 

Ich beantrage daher die Überprüfung und Korrektur des Bescheids, insbesondere hinsichtlich des angewandten Hebesatzes.

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs und teilen Sie mir die weitere Vorgehensweise mit.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Max Mustermann

 

 

 

Bitte beachten:


Bei Schreibvorlagen/Mustern handelt es sich stets um Orientierungshilfen, die als Beispiele zu verstehen sind und keinen Anspruch auf Allgemeingültigkeit oder Vollständigkeit erheben. Auch wenn die Schreibvorlagen/Muster viele praxiserprobte Anhaltspunkte beinhalten, ist eine Einzelfallbetrachtung nicht entbehrlich. Für die richtige Anwendung im konkreten Einzelfall hat der Anwender selbst Sorge zu tragen. Es kann keine Haftung übernommen werden.